Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe zu Verkehrssicherungspflichten für Veranstalter sorgte im Frühjahr für einiges Aufsehen. In dem Urteil wurde entschieden, dass der Veranstalter für einen Unfall, welcher sich auf dem Parkplatz des Turniers ereignete, mithaften muss.  Ein dreijähriges Kind hatte sich einem geöffneten Pferde-Anhänger genähert und war durch das Pferd verletzt worden. Eine Mitschuld des Veranstalters wurde durch einen fahrlässigen Verstoß gegen die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten begründet.

 

Aus diesem Anlass hat die FN ein Merkblatt herausgegeben, das eine Sachbeschreibung gibt und die Punkte zusammenfasst, die Veranstalter beachten müssen.

 

Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, wie er in dem Merkblatt vorgeschlagen wird, ist jedoch für Vereine in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig. Über den Sportversicherungsvertrag mit der Sporthilfe sind, mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro, derartige Schäden abgedeckt. Voraussetzung ist, dass ein Verein der Veranstalter ist.

 


Beitrag veröffentlicht

in

, , ,

von

Schlagwörter: